Wer denselben Kryptowert mehrfach zu unterschiedlichen Preisen gekauft hat und später nur einen Teil verkauft, steht vor einer zentralen Frage: Welche konkrete Anschaffung wird dem Verkauf zugeordnet? Das entscheidet über die Anschaffungskosten, den Anschaffungszeitpunkt, die Haltefrist-Prüfung und damit über die Höhe des Gewinns.
Ein weit verbreitetes Missverständnis: FIFO („First in, first out" — die zuerst gekauften Einheiten gelten als zuerst verkauft) ist nicht die gesetzlich vorgeschriebene Standardmethode für Kryptowerte. Das Gesetz enthält eine ausdrückliche FIFO-Regel nur für gleichartige Fremdwährungsbeträge — nicht allgemein für alle Wirtschaftsgüter.
Nach der Verwaltungsauffassung des BMF (Schreiben vom 6. März 2025) gilt stattdessen: Zuerst wird geprüft, ob sich der Verkauf einer konkreten Anschaffung zuordnen lässt — anhand von Anschaffungszeitpunkt, Menge, Börse/Wallet, Transaktions-Hashes oder anderen Nachweisen. Erst wenn diese Einzelzuordnung nicht möglich ist, kommt eine Ersatzmethode zum Einsatz.
Hier wird es interessant — und hier trennt das BMF zwei Fragen, die oft vermischt werden:
Das kann auf den ersten Blick widersprüchlich wirken — ist es aber nicht, weil beide Fragen unterschiedliche Regeln haben.
Eine Person besitzt 2 Bitcoin: 1 BTC gekauft für 10.000 €, 1 BTC später für 20.000 €. Sie verkauft 1 BTC für 25.000 €, eine Einzelzuordnung ist nicht möglich. Je nach Methode ergeben sich unterschiedliche Anschaffungskosten — und damit ein unterschiedlicher Gewinn:
| Methode | Anschaffungskosten | Gewinn bei 25.000 € Verkauf |
|---|---|---|
| Durchschnittsmethode | 15.000 € | 10.000 € |
| FIFO-Vereinfachung | 10.000 € | 15.000 € |
Der Unterschied wirkt sich direkt auf den zu versteuernden Gewinn aus — deshalb ist die Wahl der Methode kein Detail, sondern bares Geld.
Ein häufiger Fehler: Ein Steuer-Tool fasst automatisch alle Wallets und Börsenkonten zu einem globalen Bestand zusammen. Die Verwaltungsauffassung verlangt aber eine walletbezogene Betrachtung — der Bestand in Wallet A wird grundsätzlich getrennt von Wallet B behandelt. Liegt 1 BTC in Wallet A (gekauft für 10.000 €) und 1 BTC in Wallet B (gekauft für 20.000 €), und wird aus Wallet B verkauft, ist nicht automatisch die ältere Anschaffung aus Wallet A maßgeblich.
Zusätzlich gilt: Ist eine Methode für eine Wallet und einen Kryptowert einmal gewählt, muss sie bis zum vollständigen Verkauf dieses Bestands beibehalten werden. Ein Restbestand von 0,01 BTC verhindert bereits einen Methodenwechsel — auch wenn fast der gesamte Bestand verkauft wurde.
Ein Transfer zwischen den eigenen Wallets ist keine neue Anschaffung. Anschaffungsdatum und -kosten werden fortgeführt, unabhängig davon, wo der Kryptowert danach „liegt". Das gilt auch, wenn eine Auszahlung von einer Börse auf die eigene Wallet erfolgt — der Handelszeitpunkt auf der Börse bleibt maßgeblich, nicht der spätere Auszahlungszeitpunkt.
Arbeitsregel FIFO
Quellen: § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG; BMF-Schreiben vom 6.3.2025, Rn. 61. Ältere FIFO-Rechtsprechung (BFH 1993) betrifft sammelverwahrte Devisen, nicht Kryptowerte — für Kryptowerte ist die Verwaltungsauffassung des BMF-Schreibens 2025 maßgeblich.
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