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FIFO, Einzelzuordnung und Wallet-Logik

Stand: 17. September 2026
Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Gilt für Kryptowerte im Privatvermögen. Mehr dazu im Disclaimer.

Die eigentliche Frage

Wer denselben Kryptowert mehrfach zu unterschiedlichen Preisen gekauft hat und später nur einen Teil verkauft, steht vor einer zentralen Frage: Welche konkrete Anschaffung wird dem Verkauf zugeordnet? Das entscheidet über die Anschaffungskosten, den Anschaffungszeitpunkt, die Haltefrist-Prüfung und damit über die Höhe des Gewinns.

Einzelbetrachtung kommt zuerst — FIFO ist nur die Notlösung

Ein weit verbreitetes Missverständnis: FIFO („First in, first out" — die zuerst gekauften Einheiten gelten als zuerst verkauft) ist nicht die gesetzlich vorgeschriebene Standardmethode für Kryptowerte. Das Gesetz enthält eine ausdrückliche FIFO-Regel nur für gleichartige Fremdwährungsbeträge — nicht allgemein für alle Wirtschaftsgüter.

Nach der Verwaltungsauffassung des BMF (Schreiben vom 6. März 2025) gilt stattdessen: Zuerst wird geprüft, ob sich der Verkauf einer konkreten Anschaffung zuordnen lässt — anhand von Anschaffungszeitpunkt, Menge, Börse/Wallet, Transaktions-Hashes oder anderen Nachweisen. Erst wenn diese Einzelzuordnung nicht möglich ist, kommt eine Ersatzmethode zum Einsatz.

Wenn die Einzelzuordnung nicht möglich ist

Hier wird es interessant — und hier trennt das BMF zwei Fragen, die oft vermischt werden:

Das kann auf den ersten Blick widersprüchlich wirken — ist es aber nicht, weil beide Fragen unterschiedliche Regeln haben.

Rechenbeispiel

Eine Person besitzt 2 Bitcoin: 1 BTC gekauft für 10.000 €, 1 BTC später für 20.000 €. Sie verkauft 1 BTC für 25.000 €, eine Einzelzuordnung ist nicht möglich. Je nach Methode ergeben sich unterschiedliche Anschaffungskosten — und damit ein unterschiedlicher Gewinn:

MethodeAnschaffungskostenGewinn bei 25.000 € Verkauf
Durchschnittsmethode15.000 €10.000 €
FIFO-Vereinfachung10.000 €15.000 €

Der Unterschied wirkt sich direkt auf den zu versteuernden Gewinn aus — deshalb ist die Wahl der Methode kein Detail, sondern bares Geld.

Walletbezogen, nicht global

Ein häufiger Fehler: Ein Steuer-Tool fasst automatisch alle Wallets und Börsenkonten zu einem globalen Bestand zusammen. Die Verwaltungsauffassung verlangt aber eine walletbezogene Betrachtung — der Bestand in Wallet A wird grundsätzlich getrennt von Wallet B behandelt. Liegt 1 BTC in Wallet A (gekauft für 10.000 €) und 1 BTC in Wallet B (gekauft für 20.000 €), und wird aus Wallet B verkauft, ist nicht automatisch die ältere Anschaffung aus Wallet A maßgeblich.

Zusätzlich gilt: Ist eine Methode für eine Wallet und einen Kryptowert einmal gewählt, muss sie bis zum vollständigen Verkauf dieses Bestands beibehalten werden. Ein Restbestand von 0,01 BTC verhindert bereits einen Methodenwechsel — auch wenn fast der gesamte Bestand verkauft wurde.

Was ein Transfer zwischen eigenen Wallets bedeutet

Ein Transfer zwischen den eigenen Wallets ist keine neue Anschaffung. Anschaffungsdatum und -kosten werden fortgeführt, unabhängig davon, wo der Kryptowert danach „liegt". Das gilt auch, wenn eine Auszahlung von einer Börse auf die eigene Wallet erfolgt — der Handelszeitpunkt auf der Börse bleibt maßgeblich, nicht der spätere Auszahlungszeitpunkt.

Arbeitsregel FIFO

Quellen: § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG; BMF-Schreiben vom 6.3.2025, Rn. 61. Ältere FIFO-Rechtsprechung (BFH 1993) betrifft sammelverwahrte Devisen, nicht Kryptowerte — für Kryptowerte ist die Verwaltungsauffassung des BMF-Schreibens 2025 maßgeblich.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Stand: 17. September 2026.
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