Ein Anbieter kann einen Vorgang „Staking", „Earn", „Rewards" oder „Yield" nennen — das beantwortet die steuerliche Frage noch nicht. Entscheidend ist, was tatsächlich passiert: Stellst du nur Kryptowerte bereit (passives Staking, z. B. Delegation an einen Validator), oder betreibst du selbst einen Validator oder Forging-Prozess (eigene Blockerstellung, steuerlich anders zu behandeln)?
Für passives Staking — Bereitstellung eines Stakes, ohne selbst die Blockerstellung zu übernehmen — vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Einnahmen regelmäßig als „Fruchtziehung" im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln sind. Vereinfacht: Du verzichtest vorübergehend auf die Nutzung deiner Kryptowerte und bekommst dafür zusätzliche Kryptowerte als Gegenleistung.
Wichtig: Das ist eine andere Rechtsgrundlage als die 1.000-Euro-Freigrenze aus § 23 EStG. Für § 22 Nr. 3 EStG gilt eine eigene, niedrigere Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr — und auch das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Ab 256 Euro ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Die Grenze zählt zudem alle Einkünfte aus dieser Kategorie zusammen, nicht nur Krypto-Rewards.
Der Zuflusszeitpunkt ist wichtig, weil er die Bewertung, die eigene Haltefrist der Reward-Einheiten und das betroffene Kalenderjahr bestimmt. Das BMF erlaubt hier eine Vereinfachung: Unterjährig darf als Zuflusszeitpunkt der Zeitpunkt der Einbuchung in die Wallet (also i. d. R. das Claiming) angenommen werden. Noch nicht geclaimte Rewards müssen aber spätestens zum 31. Dezember berücksichtigt werden — sie können nicht einfach „vergessen" werden, weil noch keine Wallet-Transaktion stattgefunden hat.
Die erhaltenen Kryptowerte werden mit dem Marktkurs im Zeitpunkt ihrer Anschaffung (also des Zuflusses) angesetzt. Die verwendete Kursquelle sollte dokumentiert werden — ein späterer, bequemer verfügbarer Kurs darf nicht rückwirkend verwendet werden.
Wichtig zu verstehen: Die Einordnung als § 22 Nr. 3-Leistung betrifft nur den Zufluss der Reward-Einheiten. Verkaufst du diese später, ist das ein eigenes, gesondert zu prüfendes privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG — mit eigener Haltefrist, die erst mit dem Zufluss beginnt (nicht rückwirkend).
Zahlenbeispiel
3. März 2026: Reward von 0,02 ETH, Kurs zum Zuflusszeitpunkt: X €. → Zufluss nach § 22 Nr. 3 EStG im Kalenderjahr 2026, bewertet mit X €.
20. November 2026: Verkauf derselben 0,02 ETH zum Kurs Y €. → eigenes, gesondertes Geschäft nach § 23 EStG. Haltefrist beginnt am 3. März 2026 (Zuflussdatum), Anschaffungskosten = X € (Wert bei Zufluss).
Arbeitsregel Staking
Quellen: § 22 Nr. 3 EStG; BMF-Schreiben vom 6.3.2025, Rn. 48 (Einordnung als Fruchtziehung), Rn. 4/48a (Vereinfachungsregel zum Zuflusszeitpunkt).
Kapitel 9 im Buch behandelt zusätzlich Sonderfälle wie Liquid Staking und Empfangstoken: Krypto-Steuern in Deutschland
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