Praxis

Krypto-Steuern in Deutschland — nach Ereignis, nicht nach Coin

Stand: 17. September 2026

Kryptowerte verbinden technische Freiheit mit steuerlicher Verantwortung. Was technisch in Sekunden erledigt ist — kaufen, tauschen, staken, übertragen — kann steuerlich eine genaue Prüfung verlangen. Der wichtigste Grundsatz vorweg: Nicht der Coin entscheidet, sondern das Ereignis. Es gibt keine allgemeine Regel „Bitcoin ist nach einem Jahr steuerfrei" — entscheidend ist immer, welches konkrete Ereignis (Kauf, Tausch, Staking-Reward, Verkauf) wann stattgefunden hat.

Diese Seiten dienen der allgemeinen Information und Bildung. Sie stellen keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Maßgeblich ist immer der aktuelle Rechts- und Verwaltungsstand — bei komplexeren Fällen oder größeren Beträgen empfiehlt sich eine Steuerberatung. Diese Seiten gelten für Kryptowerte im Privatvermögen. Betriebsvermögen bzw. gewerbliche Tätigkeit folgt einem anderen steuerlichen Regime (mehr dazu auf der Trading-Bots-Seite).

Die zwei wichtigsten Grundbegriffe

Die Haltefrist (§ 23 EStG)

Verkaufst du einen Kryptowert innerhalb von einem Jahr nach dem Kauf, ist der Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig als privates Veräußerungsgeschäft. Nach einem Jahr Haltefrist ist der Verkauf in der Regel steuerfrei. Die Frist beginnt nicht mit dem ersten Login bei einer Börse, sondern mit dem konkreten Anschaffungsereignis (Kauf, Tausch-Erhalt, bestimmte Zuflüsse) — ein Transfer zwischen eigenen Wallets setzt die Frist nicht zurück. Ein Tausch Krypto-zu-Krypto zählt als Veräußerung des abgegebenen und als Neuanschaffung des erhaltenen Kryptowerts — nicht nur ein Verkauf gegen Euro.

Ein Detail, das oft falsch verstanden wird: Das Gesetz kennt eine Verlängerung der Frist auf zehn Jahre, wenn mit dem Wirtschaftsgut Einkünfte erzielt wurden. Für typische Payment- und Currency-Token wie Bitcoin oder Ether vertritt die Finanzverwaltung nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 aber ausdrücklich die Auffassung, dass diese Verlängerung nicht greift — auch nicht durch Staking oder Lending. Bei Utility-Token, NFTs oder anderer Ausgestaltung ist das nicht automatisch übertragbar und bleibt Einzelfallprüfung.

Die 1.000-Euro-Freigrenze (§ 23 Abs. 3 EStG)

Bleibt dein Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres unter 1.000 Euro, bleibt er komplett steuerfrei. Wichtig: Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.

Freigrenze, kein Freibetrag

999 € Gesamtgewinn → 0 € Steuer auf diesen Gewinn.

1.000 € Gesamtgewinn → der gesamte Gewinn ist steuerpflichtig, nicht nur der Betrag darüber.

Die Grenze gilt pro Person und Kalenderjahr, nicht pro Coin, Wallet oder Börse — Gewinne und Verluste aus allen privaten Veräußerungsgeschäften derselben Kategorie werden zusammengerechnet, auch nicht-kryptobezogene wie Gold.

Die 256-Euro-Grenze bei laufenden Erträgen (§ 22 Nr. 3 EStG)

Für Einkünfte aus Leistungen — dazu gehört nach Verwaltungsauffassung typischerweise passives Staking — gilt eine eigene, niedrigere Grenze von 256 Euro im Kalenderjahr. Auch das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag, und sie zählt alle Einkünfte dieser Kategorie zusammen, nicht nur Krypto-Rewards.

Freigrenze, kein Freibetrag

255 € Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3) im Kalenderjahr → 0 € Steuer darauf.

256 € oder mehr → der gesamte Betrag ist steuerpflichtig.

Die 1.000-Euro- und die 256-Euro-Grenze gehören zu unterschiedlichen Einkunftsarten und werden getrennt geprüft — sie sind keine zwei Wahlmöglichkeiten für denselben Vorgang.

Drei Dinge, die auf keiner Suche fehlen sollten

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